Unsere derzeitige Fort- und Weiterbildungsordnung steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Fort- und Weiterbildungsordnung
des Verbandes
„Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen in Niedersachsen (BeGiN) e.V.“ (lt. Beschluss vom 13.02.2022)
§1
Ziele
Fort- und Weiterbildungen dienen dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen aller ordentlichen Mitglieder des BeGiN e.V., zur Sicherung der Qualität in der Berufsausübung als Gebärdensprachdolmetscher/in, und somit zur Gewährleistung einer hochwertigen Dolmetschdienstleistung gegenüber des Klientels.
§2
Inhalte
Es wird unterschieden in dolmetschrelevante Fortbildungen und berufsrelevante Weiterbildungen. Dabei soll erstgenannte sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse, die Einübung dolmetsch-praktischer Fertigkeiten sowie die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen umfassen. Wohingegen eine berufsrelevante Weiterbildung Themen beinhaltet, die Gebärdensprachdolmetscher/innen in der Ausführung ihres Berufsalltages zusätzlich tangieren.
§3
Erfüllung der Fort- und
Weiterbildungspflicht
(1) Die Erfüllung der Fort- und Weiterbildungspflicht wird bestätigt, wenn ein
Mitglied nach Ablauf des jeweils aktuellen Fortbildungszeitraums von zwei Jahren Fort- und Weiterbildungen abgeschlossen hat, wovon mindestens eine dolmetschrelevant gewesen sein muss. Der erste
zweijährige Turnus beginnt am 01.01.2022. Mitglieder die im Laufe eines Turnus beitreten, müssen die Punkte anteilig erbringen.
(2) Es müssen insgesamt mindestens 24 Punkte durch Fort- und Weiterbildungen oder Praktikumsanleitungen
erreicht werden. Weitere drei Punkte müssen durch ehrenamtliche Tätigkeiten für den Verband erbracht werden. Der geschäftsführende Vorstand erfüllt durch seine Mitwirkung
im Verband bereits die erforderlichen Punkteder ehrenamtlichen Tätigkeit und muss darüber hinaus keine weiteren Punkte erzielen und nachweisen.
(3) Als Nachweis zur Erfüllung der Fort- und Weiterbildungspflicht dienen Teilnahmebestätigungen der besuchten Fort- und
Weiterbildungen.
(4) Die Mitglieder, die im Laufe eines bereits begonnenen Zyklus als Neumitglied dem BeGiN e.V. beitreten, sind ebenfalls verpflichtet, die oben genannten Fort- und Weiterbildungen zu erbringen. Fort- und Weiterbildungen, die vor dem Beitritt in den BeGiN e.V. besucht worden sind, können angerechnet werden.
(5) Üben die ordentlichen Mitglieder ihren Beruf aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer länger als drei Monaten andauernden Erkrankung nicht aus, sind diese für den jeweils betroffenen Zeitraum von der Erfüllung der Fort- und Weiterbildungspflicht befreit. Eine schriftliche, formlose Information hat an die AG Weiterbildung zu erfolgen
(6) Weist ein Mitglied nach Ablauf des aktuellen Fortbildungszeitraums mehr als 24 erreichte Punkte nach, können bis zu 8 der zusätzlich erreichten Punkte für den darauffolgenden Fortbildungsturnus gutgeschrieben werden.
(7) Der geschäftsführende Vorstand des BeGiN e.V. hat seine Fort- und Weiterbildungspflicht bereits nach 16 Punkten durch besuchte Fort- und Weiterbildungen erfüllt.
§4
Bewertung von Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen
(1) Die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Dabei entspricht eine Zeitstunde der jeweiligen Maßnahme gleich einem Punkt, unabhängig davon, in welcher Form die Fortbildung abgehalten wurde (z.B. Vorträge, Workshops, Konferenzen usw.). Die angegebenen Zeiten aus den Teilnahmebestätigungen werden übernommen. Die Zeiten der Fort- und Weiterbildungen werden über das Jahr addiert und am Ende eines Turnus auf die volle Stunde aufgerundet.
(2) Darüber hinaus werden Punkte durch das Mitwirken im Berufsverband wie folgt vergeben:
Anwesenheit bei Mitgliederversammlungen |
1 Punkt |
Protokollant/in bei Mitgliederversammlungen |
1 Punkt |
Standbetreuung des BeGiN e.V. Standes auf Veranstaltungen |
2 Punkte |
Delegation auf z.B. Bundesversammlungen,Länderratssitzungen |
2 Punkte |
Teilnahme an Arbeitsgruppen. |
bis zu 3 Punkten je nach Aktivität.
Die Punktevergabe jedes AG-Mitglieds |
(3) Bei einer Praktikumsanleitung werden ebenfalls Punkten vergeben:
Hospitationspraktikum |
3 Punkte |
Dolmetschpraktikum |
5 Punkte |
§5
Fort- und Weiterbildungen im Ausland
(1) Im Ausland absolvierte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen werden im Rahmen der Fort- und Weiterbildungspflicht berücksichtigt, soweit sie den Anforderungen dieser Fort- und Weiterbildungsordnung im Grundsatz entsprechen.
(2) Das Mitglied muss einen Nachweis über die Art der Fort- oder Weiterbildung führen, der es ermöglicht, die Einhaltung der in dieser Fort- und Weiterbildungsordnung erwähnten Voraussetzungen zu prüfen.
§6
Anerkennung der geleisteten Fort- und
Weiterbildungsmaßnahmen
(1) Für die Anerkennung der geleisteten Maßnahmen und somit der erreichten Fortbildungspunkte ist das von der AG-Weiterbildung des BeGiN e.V. zur Verfügung gestellte Formular auszufüllen und mitsamt der dazugehörigen Teilnahmebestätigungen an folgende E-Mail-Adresse einzureichen: kommission- wbo@begin-ev.de. Hierbei ist zu beachten, die eingescannten Dokumente zu einer Datei einzuscannen bzw. zusammenzufügen und abzusenden.
(2) Die Nachweise werden im letzten Quartal des zweijährigen Turnus eingereicht. Die Frist zur Einreichung der Nachweise endet am 31.12. zum Ende des jeweiligen zweijährigen Fortbildungszeitraums.
(3) In der letzten Mitgliederversammlung des laufenden Turnus wird eine Kommission zur Überprüfung der Fort- und Weiterbildungen des folgenden Turnus gewählt.
(4) Eine Fristversäumnis sowie die Nicht-Einhaltung der Fort- und Weiterbildungspflicht gemäß dieser Ordnung hat Sanktionen zur Folge.
§7
Sanktionen
(1) Da das Sammeln der Punkte Pflicht ist, gibt es Sanktionen, wenn nicht genug Nachweise innerhalb von drei Monaten nach der Abgabefrist erbracht wurden:
1. Ordentliche Mitglieder werden zu außerordentlichen Mitgliedern herabgestuft und es erfolgt eine Entfernung aus dem Auftragsverteiler.
2. Außerordentliche Mitglieder verlieren ihre Mitgliedschaft.
3. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
(2) Über die ggf. Nicht-Erbringung der Nachweise nach Ablauf der Frist, wird neben dem betreffenden Mitglied auch der geschäftsführende Vorstand in Kenntnis gesetzt. Die evtl. Degradierung bzw. der Ausschluss des Mitgliedes erfolgen von Seiten des geschäftsführenden Vorstands.
§8
Wiedereintritt von ausgeschlossenen
Mitgliedern
Für die Wiederaufnahme ist der Nachweis von 12 Weiterbildungspunkten erforderlich. Diese werden nicht auf die regulär zu erbringenden Punkte angerechnet.