Unsere derzeitige Satzung steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Satzung
des Verbandes
„Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen in Niedersachsen (BeGiN) e.V.“
(lt. Beschluss vom 25.10.2020)
Der Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen in Niedersachsen (BeGiN) e.V. ist ein Zusammenschluss von in Niedersachsen tätigen Gebärdensprachdolmetscher*innen auf freiwilliger Basis, der die beruflichen Interessen seiner Mitglieder vertritt.
§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verband trägt den Namen „Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen in Niedersachsen (BeGiN) e. V.“
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Braunschweig.
(3) Der Verband wurde am 17.10.1999 gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Geschäftsnummer VR 150533 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verband ist ordentliches Mitglied im Verband „Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/-innen Deutschlands (BGSD) e.V.“. Durch diese Mitgliedschaft wird die Satzung und seine Ordnungen sowie die Berufs- und Ehrenordnung (BEO) des BGSD e.V. anerkannt.
§ 2
Verbandsordnungen
Die Ausgestaltung der Satzung ist in der Geschäfts- (GO), Beitrags- (BeitrO) und der Fort- und Weiterbildungsordnung (FWbO) des Verbandes „Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen in Niedersachsen (BeGiN) e.V.“ geregelt. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig. Anträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung eingereicht werden.
§ 3
Zweck, Ziele und Aufgaben des Verbandes
(1) Der Verband vertritt die berufsständischen Interessen seiner ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder und die Förderung der Anerkennung des Berufsbildes der Gebärdensprachdolmetscher*innen auf Landesebene und überregional. Der Verband ist offen für eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Verbänden, die ähnliche Ziele verfolgen, und kann dort Mitglied werden.
(2) Ziele und Aufgaben des Verbandes sind:
● Förderung der Bestrebungen zur rechtlichen Verankerung des Anspruchs auf Dienstleistungen von Gebärdensprachdolmetscher*innen sowie der praktischen Umsetzung dieser rechtlichen Bestimmung
● Einsetzen für die rechtlichen, sozialen, materiellen und berufsethischen Interessen der Dolmetscher*innen
● Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung der Bedarfsträger im Sinne des Berufsbildes von Gebärdensprachdolmetscher*innen insbesondere zu den Arbeitsbedingungen, zum Tätigkeitsprofil und zur Inklusion von Hörgeschädigten und Tauben, sowie deren Förderung in ihrer praktischen Umsetzung
● Mitwirkung bei der Erarbeitung und Erhaltung von Standards sowie die Weiterentwicklung des Berufsstandes
● Qualitätssicherung, Professionalisierung und die Förderung des Qualitätsbewusstseins durch regelmäßige Fort- und Weiterbildungen, internen Informations- und Erfahrungsaustausch und Supervision
● Förderung der Zusammenarbeit der Gebärdensprachdolmetscher*innen untereinander, in Form von Arbeitsgruppen, Informationsmaterial, Beteiligung an der Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, auf Bundes-, Europa- und internationaler Ebene durch Zusammenarbeit mit gleichartigen Verbänden und Institutionen, die ähnliche Ziele verfolgen
● Förderung des kulturellen und fachlichen Austauschs auf nationaler und internationaler Ebene
● Nachwuchsförderung
● Zusammenarbeit mit einschlägigen Ausbildungsstätten, Körperschaften, Institutionen und Verbänden
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Aufnahme eines Mitglieds
Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der geschäftsführende Vorstand oder die Mitgliederversammlung aufgrund eines schriftlichen Beitrittsantrags. Der Vorstand führt ein persönliches Aufnahmegespräch mit dem Bewerbenden.
(2) Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft
● berufsqualifizierender Abschluss für die Tätigkeit als Gebärdensprachdolmetscher/innen
● Anerkennung der Satzung und Ordnungen des Berufsverbandes
● Anerkennung der Berufs- und Ehrenordnung des BGSD e.V.
● Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen
● Verpflichtung zur Teilnahme am persönlichen Aufnahmegespräch
(3) Formen der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft im Verband erfüllt.
2. Außerordentliche Mitgliedschaft
Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllt, sich aber parallel in einer Gebärdensprachdolmetschausbildung befindet. Außerordentliche Mitglieder streben innerhalb einer Frist von zwei Jahren die Kriterien zur Erlangung der Ordentlichen Mitgliedschaft an. Außerordentliche Mitglieder besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.
3. Gründungsmitglieder
Mitglieder, die vor dem 25.10.2020 in den BeGiN e.V. aufgenommen worden sind, haben Bestandsschutz und werden als ordentliche Mitglieder im BeGiN e.V. geführt.
(4) Mitgliedsbeiträge
1. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
2. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
4. Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
(5) Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben ein Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen sowie Rederecht.
2. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind im E-Mail Verteiler des Verbandes gelistet und erhalten Informationen über interne Belange des Verbandes. Ordentliche Mitglieder erhalten zudem Terminanfragen zu Dolmetschdienstleistungen.
3. Der Verband bietet seinen Mitgliedern fachlichen Rat und Unterstützung ihrer berufsständischen, beruflichen und sozialen Interessen. Die Mitglieder haben ein Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Verbandes, wie z.B. dem Fort- und Weiterbildungsangebot. Hieraus erwachsen den Mitgliedern keine Rechtsansprüche gegenüber dem Verband.
4. Die Mitglieder erkennen die Satzung des Verbandes an und richten sich in ihrer beruflichen Tätigkeit nach der vom Verband anerkannten Berufs- und Ehrenordnung.
5. Sie haben das Ansehen des Verbandes und des Berufsbildes als Gebärdensprachdolmetscher*in zu wahren und die ihnen obliegenden Pflichten des Verbandes zu erfüllen, insbesondere die übernommenen ehrenamtlichen Tätigkeiten zu leisten.
6. Fort- und Weiterbildungen sind regelmäßig zu besuchen.
7. Änderungen der erforderlichen Daten zur Mitgliedschaft (Name, Postanschrift, E-Mail Adresse) sind beim geschäftsführenden Vorstand zu melden.
8. Alle Mitglieder verpflichten sich zur Verschwiegenheit über interne Belange des Verbandes und tragen keine Informationen an Dritte (Nicht-Mitglieder) weiter.
(6) Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verband erlischt durch:
a. freiwilligen Austritt
Ein freiwilliger Austritt aus dem Verband ist dem Vorstand bis zum 30.09. des laufenden Kalenderjahres formlos, schriftlich per Post (Poststempel) oder per E-Mail mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet am 31.12. des laufenden Jahres. Ein Austritt befreit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
b. Streichung
Der Vorstand kann die Streichung eines Mitglieds aus dem Verband vornehmen, wenn dieses nach der 3. Zahlungserinnerung schriftlich, per Post oder per E-Mail den jeweiligen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.
c. Ausschluss
Eine nachgewiesene Zuwiderhandlung in den aufgeführten Handlungen kann den sofortigen Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband zur Folge haben.
● Missachtung der Ziele und Interessen sowie der jeweils gültigen Satzung des Verbandes mit seinen Ordnungen
● Verstoß gegen die Berufs- und Ehrenordnung
● Nichterfüllung der Fort- und Weiterbildungspflicht
Der Vorstand informiert das Mitglied schriftlich über den drohenden Ausschluss und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen. Auf Grundlage dieser Anhörung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Gegen den Ausschlussbeschluss des geschäftsführenden Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses bei dem geschäftsführenden Vorstand einzulegen.
Über den Ausschluss entscheidet im Falle einer fristgerecht eingelegten Berufung die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Ab der Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des betroffenen Mitglieds.
d. Tod des Mitglieds
(7) Wiederaufnahme
Über die Wiederaufnahme eines ehemaligen Mitglieds entscheidet der geschäftsführende Vorstand oder die Mitgliederversammlung aufgrund eines schriftlichen Beitrittsantrags.
§ 5
Verbandsorgane
Die Organe des Verbandes sind:
● die Mitgliederversammlung
● der geschäftsführende Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes und ist zuständig in den nachfolgenden Angelegenheiten:
● Wahl des Vorstands, sowie zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit
● Entlastung des Vorstands, Beschluss über den Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres, Mitgliedsbeiträge sowie über Kriterien zur Aufnahme neuer Mitglieder
● Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich mit Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
(3) Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von vier Wochen schriftlich im Voraus.
(4) Anwesende, ordentliche Mitglieder haben ein aktives Stimmrecht. Jedes ordentliche Mitglied kann bei Abwesenheit seine Stimme an ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich per Vollmacht übertragen. Dem vertretungsberechtigten Mitglied darf nur eine Stimmvollmacht übertragen werden.
(5) Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied kann bis 14 Tage vor dem Termin einer Mitgliederversammlung dem Vorstand Anträge zur Tagesordnung schriftlich zukommen lassen.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, muss für einen mindestens drei Wochen späteren Termin eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist, unabhängig davon, wie viele ordentliche Mitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wenn dies von 20 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks der Versammlung und der Gründe verlangt wird, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(8) Die Versammlungssprache ist Deutsch. Ist ein Mitglied mit einer Hörschädigung anwesend, so ist die Versammlungssprache die Deutsche Gebärden-sprache oder es wird für alle Anwesenden gedolmetscht.
(9) Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu Beweiszwecken anzufertigen. Das Protokoll ist von der protokollierenden Person und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen. Dieses Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich gemacht.
(10) Der geschäftsführende Vorstand kann entscheiden, dass eine Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt wird. Im virtuellen Verfahren ist weder die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort noch die zeitgleiche Abgabe der Stimmen erforderlich. Es verläuft wie folgt:
a) Die Berufung erfolgt per E-Mail, Telefax oder Brief durch den 1. Vorsitz.
b) Der 1. Vorsitz gibt die vorläufig durch ihn festgesetzte Tagesordnung bekannt und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, die Aufnahme weiterer Punkte binnen zwei Wochen in die Tagesordnung zu beantragen. Die Mitglieder können die Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der 1. Vorsitz eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben.
Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der 1. Vorsitz kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der 1. Vorsitz entscheidet nach billigem Ermessen.
c) Nach Ablauf der zwei Wochen hat der 1. Vorsitz die endgültige Tagesordnung bekannt zu geben, die einzelnen zur Entscheidung stehenden Fragen zu formulieren und alle Mitglieder binnen zwei Wochen zur verbindlichen Abstimmung über die einzelnen Punkte aufzufordern.
d) Die Mitglieder können über die einzelnen Punkte abstimmen, indem sie den 1. Vorsitz in Schriftform, per Telefax oder per E-Mail unterrichten, wie sie in den einzelnen zur Entscheidung stehenden Punkten entscheiden. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stimmabgabe beim Ersten Vorsitzenden entscheidend. Eine verspätete oder/und formwidrige Stimmabgabe gilt als Enthaltung.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.
(1) Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern des Verbandes und setzt sich wie folgt zusammen:
1. geschäftsführender Vorstand
● 1. Vorsitz
● 2. Vorsitz
● Kassenverwaltung
2. erweiterter Vorstand
● Maximal fünf Beisitzende
Ist die Kassenverwaltung verhindert, übernimmt ein beisitzendes Mitglied diese Aufgaben.
(2) Alle Vorstandsmitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger Kontrolle ihrer Tätigkeiten.
(3) 1. und 2. Vorsitz sind jeweils einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbandes im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
(4) Der 1. und 2. Vorsitz werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren versetzt gewählt. In den Jahren mit ungeraden Endziffern wird der 1. Vorsitz und in den Jahren mit geraden Endziffern der 2. Vorsitz gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Kassenverwaltung wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten.
(6) Bei Austritt, Niederlegung des Amtes, Ausschluss oder Tod eines beisitzenden Mitglieds wird das Amt bei Bedarf neu besetzt. Erfolgt keine neue Besetzung, werden seine Aufgaben innerhalb des gesamten Vorstandes neu verteilt.
(7) Die Besetzung des erweiterten Vorstandes wird auf Vorschlag und durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des geschäftsführenden Vorstandes geändert.
(8) Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt und können fernmündlich erfolgen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder fernmündlich durch den 1. bzw. 2. Vorsitz. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Es müssen mindestens drei Mitglieder des gesamten Vorstandes, darunter der 1. bzw. 2. Vorsitz, anwesend sein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(9) Beschlüsse und Ergebnisse der Vorstandsarbeit sind schriftlich niederzulegen und als Bericht der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzubringen.
§ 8
Finanzen und Kassenwesen
(1) Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
(2) Die Mittel des Verbandes dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen öffentlicher und privater Körperschaften, Ver-mächtnisse und Spenden aufgebracht. Kein Mitglied wird in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des Verbandes finanziell haftbar gemacht.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann auf Vorschlag einem Einzelnen für seinen Aufwand eine Entschädigung gewähren. Reisekosten und Spesen unterliegen der Festsetzung des Vorstandes.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens.
(6) Der Kassenverwaltung obliegt die Kontrolle der Verbandskasse und hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes genau Buch zu führen.
(7) Sämtliche Kassen werden jährlich durch die Revisoren geprüft. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfung zu berichten und können die Entlastung der Kassenverwaltung beantragen. Bei begründetem Verdacht haben die Revisoren jederzeit das Recht, die Kassen des Verbandes und seiner Gliederungen zu prüfen.
§ 9
Erfordernis der Schriftform
(1) Das Erfordernis der Schriftform ist auch erfüllt, wenn Einladungen, Protokolle, Beschlussanträge, Beschlussfassungen und andere Mitteilungen per E-Mail oder als E-Mail Anhang erfolgen.
(2) Die Frist für Einladungen und Beschlussanträge beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Zustellung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift bzw. E-Mailadresse des Mitglieds.
§ 10
Datenschutz
(1) Der Verband erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die gleichzeitige Anerkennung der Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, verbandsinternen Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und des Zwecks des Verbandes zu. Eine anderweitige Datenver-wendung (Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, ggf. Berichtigung und Sperrung seiner gespeicherten Daten sowie auf Löschung bei Austritt bzw. Ausschluss.
§ 11
Satzungsänderung
(1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren. Zum Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern umgehend schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
(3) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Satzung unwirksam oder un durchführbar sein oder später unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die gesetzliche Regelung oder – sollte eine solche nicht existieren – eine dem mutmaßlichen Willen der Mitglieder entsprechende Regelung eintreten.
§ 12
Auflösung des Verbandes und Vermögensbindung
(1) Über die Auflösung des Verbandes kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf die beabsichtigte Auflösung des Verbandes bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Dafür müssen mindestens 50 % aller Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Im Falle der Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des etwaigen Verbandsvermögens.