Geschäftsordnung

 

 

 

 Geschäftsordnung

 

des Verbandes

 

„Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/innen in Niedersachsen (BeGiN) e.V.“

 

(lt. Beschluss vom 13.02.2022)

 

Auf Grundlage der Satzung des Verbandes „Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher/

innen in Niedersachsen (BeGiN) e.V.“ vom 25.10.2020 werden für die Durchführung der

Verbandstätigkeit folgende Grundsätze beschlossen, welche bis auf Widerruf gültig sind.

 

 

§ 1

Geschäftsstelle

 

(1) Aktuell unterhält der BeGiN e.V. keine Geschäftsstelle.

(2) Die Postanschrift entspricht dem Wohnsitz des 1. Vorsitz.

 

 

§ 2

Mitgliedschaft

 

(1) Aufnahme eines Mitglieds

 

1. Für die Anwartschaft auf eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft sendet die sich bewerbende Person alle erforderlichen Unterlagen formlos, schriftlich per Post an die Postanschrift des 1. Vorsitzes oder per E-Mail an neuaufnahme@begin-ev.de.

 

2. Einzureichen sind der Beitrittsantrag des Berufsverbandes, Abschlusszertifikat oder Nachweise, die zur Erlangung des Berufes zum*r Gebärdensprachdolmetscher*in dienen. Dies können z.B. Semesterbescheinigungen oder Teilnahmebestätigungen an prüfungsvorbereitenden Kursen sein. Zertifizierte, bereits berufstätige Anwärter reichen

Weiterbildungsnachweise der letzten zwei Kalenderjahre ein.

 

3. Der geschäftsführende Vorstand beschließt nach Eingang der Unterlagen über den Antragoder lässt bei keinem Übereinkommen die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber entscheiden. Der Beschluss ist der sich bewerbenden Person unverzüglich mitzuteilen. Der sich bewerbenden Person werden anschließend die gültige Satzung, Geschäfts- und Beitragsordnung und die Fort – und Weiterbildungsordnung des BeGiN e.V. sowie die Berufs- und Ehrenordnung des BGSD e.V. in einem persönlichen Aufnahmegespräch ausgehändigt. Die ausgehändigten Unterlagen sind von der bewerbenden Person schriftlich anzuerkennen.

 

4. Erst wenn der Beitrittsantrag ausgefüllt und der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde sowie das Bekenntnis zu den formalen Grundlagen des BeGiN e.V. und die Erlaubnis zur Datenverarbeitung im BeGiN e.V. eingegangen sind, wird das neue Mitglied auf der Homepage des BeGiN e.V. abgebildet und in die internen Listen und E-Mail Verteiler aufgenommen.

 

5. Ziel des Aufnahmegespräches ist es, die Bewerber und ihre Vorstellungen vom Beruf des Dolmetschers kennen zu lernen, sowie deren Erwartungen an den Berufsverband und umgekehrt herauszustellen.

 

6. Die Aufnahme in den Verband erfolgt stets zum 1. des folgenden Monats.

 

7. Ein Aufnahmeanspruch in den Berufsverband besteht nicht und die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Über abgelehnte Anträge informiert der geschäftsführende Vorstand die Mitgliederversammlung. Gegen die Ablehnung kann die bewerbende Person gegenüber der Mitgliederversammlung Einspruch erheben, die dann über den Aufnahmeantrag abstimmt.

 

(2) Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft

 

Vom Verband gelten folgende Qualifikationen als vorbehaltlich anerkannt und ermöglichen die Aufnahme in den Verband. Für eine ordentliche Mitgliedschaft muss mindestens einer der folgenden Abschlüsse nachgewiesen werden:

 

Akademische Abschlüsse

 

• Diplom-Gebärdensprachdolmetscher/in (Hochschule Magdeburg-Stendal, Westsächsische Hochschule Zwickau,    Universität Hamburg)

• Gebärdensprachdolmetscher/-in B.A. (Hochschule Magdeburg-Stendal, Humboldt Universität Berlin, Universität Hamburg)

• Gebärdensprachdolmetscher/-in M.A. (Humboldt Universität zu Berlin)

• Gebärdensprachdolmetschen B.A. (Hochschule Landshut)

• Übersetzen und Dolmetschen Diplom (Universität Graz)

• Gebärdensprachdolmetschen M.A. der Hochschule Fresenius mit Abschluss in den Jahrgängen 2019 - 2023, sofern eine Erfüllung der Kriterien des Papiers „Voraussetzungen für die Möglichkeit zur Aufnahme in den Bundesverband der GebärdensprachdolmetscherInnen Deutschlands e.V. (BGSD) von Absolvent:innen des Studienganges Gebärdensprachdolmetschen (M.A.) der Hochschule Fresenius aus den Jahrgängen 2019 bis 2023“ nachgewiesen werden konnte

• Gebärdensprachdolmetschen B.A. der Hochschule Fresenius

 

Nicht-akademische Abschlüsse

 

• Staatlich geprüfte/r Gebärdensprachdolmetscher/in (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt/Staatliche Prüfungsstelle München)

• Staatlich geprüfte/r Dolmetscher/in für Deutsche Gebärdensprache (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt)

• Staatlich geprüfte/r Dolmetscher/in für internationale Gebärden oder Gebärdensprache eines anderen Landes (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt)

• Staatlich geprüfte/r Dolmetscher/in für Schriftdeutsch (Landesschulamt und Lehrkräfteakademie, Darmstadt)

• Geprüfte/r Gebärdensprachdolmetscher/in (IHK Düsseldorf; Abschlussjahrgänge bis 2006)

• Staatlich geprüfte/r Dolmetscher/in für Deutsch und Deutsche Gebärdensprache

• Staatlich geprüfte/r Dolmetscher/in für Deutsche Gebärdensprache und Internationale Gebärden

• Staatlich geprüfte/r Dolmetscher/in für Deutsche Gebärdensprache und die Fremdgebärdensprache (u.a. ASL, BSL, RSL etc.)

• Staatlich geprüfte/r Übersetzer/in/Dolmetscher/in für Deutsche Gebärdensprache und Deutsche Schriftsprache

 

 

(3) Formen der Mitgliedschaft

 

1. Außerordentliche Mitglieder streben nach Aufnahme in den Verband die Kriterien zur Erlangung der Ordentlichen Mitgliedschaft an. Außerordentliche Mitglieder können werden,

 

• welche sich in einem vom BeGiN e.V. anerkannten und einschlägigen Studium zum*r Gebärdensprachdolmetscher*in befinden und die sich verpflichten, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beitritt in den BeGiN e.V. einen der in der Geschäftsordnung aufgeführten Abschlüsse nachzuweisen.

 

• welche sich in einer Fort- oder Ausbildung mit dem Ziel der Staatlichen Prüfung zum*r Gebärdensprachdolmetscher*in befinden und sich verpflichten, diese spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Maßnahme abzulegen oder

 

• welche als Gebärdensprachdolmetscher*in ohne Ausbildung tätig sind und die sich verpflichten, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beitritt in den BeGiN e.V. die Staatliche Prüfung zum*r Gebärdensprachdolmetscher*in abzulegen.

 

2. Sind nach Ablauf der oben genannten Fristen die Kriterien zur Erlangung der Ordentlichen

Mitgliedschaft nicht erfüllt, wird das Mitglied vom Verband ausgeschlossen. Über

Ausnahmeregelungen bei individuellen Fällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand

 

(4) Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Mitglieder, welche Termine über den Anfragenverteiler des Verbandes wahrnehmen, halten ihre Vereinbarungen ein. Ist ihnen dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, so informieren sie die Beteiligten rechtzeitig und pünktlich und bemühen sich eigenständig um gleichwertigen Ersatz.

 

(5) Beendigung der Mitgliedschaft

 

Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt erfolgte, können nach Ablauf von einer Frist von vier Wochen einen Antrag auf Wiederaufnahme stellen. Bei Streichung oder Ausschluss aus dem BeGiN e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung über eine Neuaufnahme. Die Aufnahme erfolgt wie bei Neumitgliedern.

 

 

 

§ 3

Mitgliederversammlung

 

Protokollierende und die Wahlleitung bei anstehenden Wahlen werden alphabetisch

anhand der Anwesenheitsliste bestimmt.

 

 

§ 4

Vorstand

 

(1) Der Verband kann auch weiterhin bestehen, wenn der 1. oder 2. Vorsitz zurücktritt, da beide jeweils einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbandes berechtigt sind. Der Rücktritt eines Vorsitz ist daher jederzeit möglich.

 

(2) Der Rücktritt ist schriftlich mit Angabe des Rücktrittdatums (ab diesem Zeitpunkt werden keine übertragenen Vorstandsaufgaben mehr ausgeführt) an den 1./2. Vorsitz zu richten. Der verbleibende Vorsitz muss in diesem Schreiben aufgefordert werden, die Löschung des Vorsitz aus dem Vereinsregister vorzunehmen und bei einer der nächsten Mitgliederversammlungen Neuwahlen durchzuführen, um eine Nachfolge zu sichern. Das Schreiben

wird parallel zur Information an das Vereinsregister gesendet.

 

 

§ 5

Finanzen und Kassenwesen

 

(1) Jedes Mitglied kann seine mit dem Ehrenamt verbundenen Kosten gegenüber der

Kassenverwaltung geltend machen. Dazu zählen u.a. Reise- und Übernachtungskosten.

(2) Die Belege zur Rückerstattung entstandener Kosten sind zusammen mit dem

Auslagenformular bis zu drei Monate nach Ausstellung des Belegs bei der Kassenverwaltung

einzureichen. Eine spätere Rückerstattung entstandener Kosten ist nicht

möglich.