Häufige Fragen und die passenden Antworten
Gerne können Sie uns eine Anfrage stellen. Nutzen Sie dafür am besten unser Kontaktformular.
Verschiedene Studien haben gezeigt, dass bei einer Dolmetschzeit von über 30 Minuten die Dolmetschqualität nachlässt und die Fehlerquote steigt. Deswegen empfehlen wir bei einer Einsatzdauer von über einer Stunde bzw. bei Einsätzen mit mehreren Gesprächsteilnehmenden eine Doppelbesetzung. Fragen Sie am besten die von Ihnen beauftragten Personen, ob eine Doppelbesetzung für den Einsatz sinnvoll wäre. Mehr Informationen zu dem Thema finden Sie hier.
Für viele Einsatzbereiche gibt es gesetzlich festgelegte Kostenträger für die Dolmetschkosten. Eine Auflistung finden Sie hier.
Preisgestaltung von Dolmetscher*innen ist individuell – Sie können in Ihrer Anfrage um einen Kostenvoranschlag bitten. Für viele Einsatzbereiche gibt es zudem Kostenträger für die Dolmetschkosten. Mehr Informationen finden Sie hier.
Es gibt in Deutschland verschiedene Wege, um sich als Gebärdensprachdolmetscher*in zu qualifizieren:
Aktuelle Termine und Veranstaltungen finden Sie hier.
Gebärdensprachdolmetscher*innen unterliegen keiner gesetzlichen Schweigepflicht wie zum Beispiel Ärzt*innen. Alle Mitglieder des BeGiN verpflichten sich allerdings im Rahmen der Berufs- und Ehrenordnung des Berufsverbands der Gebärdensprachdolmetscher*innen Deutschlands zur Verschwiegenheit. Die Berufs- und Ehrenordnung finden Sie hier.
Eine Mitgliedschaft im BeGiN e.V. kann von allen zertifizierten Gebärdensprachdolmetscher*innen beantragt werden. Dafür muss nur der Antrag auf Neuaufnahme ausgefüllt und an neuaufnahme@begin-ev.de geschickt werden. Nach einem kurzen Kennenlerngespräch steht einer Aufnahme in den Verband nichts mehr im Weg. Bei Fragen rund um die Mitgliedschaft kann sich auch jeder Zeit an den Vorstand gewendet werden.
Gebärdensprachdolmetscher*innen können von Privatpersonen, Einrichtungen, Behörden, Gerichten oder Unternehmen beauftragt werden. Die Bestellung kann sowohl von hörender als auch von Tauber Seite erfolgen. Die Kostenübernahme richtet sich dabei nach dem jeweiligen Einsatzbereich. Mehr zu den Kostenträgern erfahren Sie hier.
Gebärdensprachdolmetscher*innen können als freiberuflich tätige Selbstständige arbeiten oder sich z.B. in einer Dolmetschfirma anstellen lassen.
Ja, Gebärdensprachdolmetscher*innen können grundsätzlich alle Inhalte, die in der Lautsprache wiedergegeben werden, in die entsprechende Gebärdensprache dolmetschen und andersherum. Wenn Sie mehr Fragen rund um das Thema (Deutsche) Gebärdensprache haben, wenden Sie sich gern an den Gehörlosenverband Niedersachsen oder an den Gehörlosenverein in Ihrer Umgebung.
Insbesondere die Sozialgesetzbücher SGB I und SGB IX sowie das Behindertengleichstellungsgesetz sichern das Recht auf Kommunikation und somit das Recht auf Gebärdensprachdolmetscher*innen. In Niedersachsen gilt außerdem das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz als regionale Richtlinie. Allerdings gibt es bestimmte Bereiche, die nicht durch die Gesetze abgedeckt werden – so zum Beispiel Einsätze im privaten Bereich (Feiern, Beratungen bei Banken/Versicherungen/im Autohaus etc.).
Seit dem 01.01.2008 besteht nach § 29 SGB IX ein gesetzlicher Anspruch auf das Persönliche Budget. Es dient dazu, Leistungen zur Teilhabe selbstbestimmt in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist ein Antrag der leistungsberechtigten Person sowie ein bestehender Anspruch auf Teilhabeleistungen. Beantragt werden kann das Persönliche Budget bei verschiedenen Rehabilitationsträgern, z. B. bei der Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Jugendhilfe, Sozialamt, Integrationsamt, der Bundesagentur für Arbeit oder direkt bei der Eingliederungshilfe der jeweiligen Stadt bzw. des Landkreises. In jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt gibt es dazu feste Ansprechstellen. Die Höhe des Budgets orientiert sich an den bisherigen Leistungen und darf diese Kosten nicht überschreiten. Nach der Bedarfsermittlung wird zwischen der antragstellenden Person und dem Leistungsträger eine Zielvereinbarung geschlossen. Die Antragstellung ist freiwillig. Es erfolgt eine regelmäßige Überprüfung des Bedarfs
Für weitere Fragen zum Persönlichen Budget wenden Sie sich an Ihre zuständigen Rehabilitationsträger oder Ihre Eingliederungshilfe vor Ort.
Dolmetscher*innen übertragen die Inhalte auf Vollständigkeit bedacht und wertfrei zwischen der Laut- und Gebärdensprache. Sie beziehen dabei keine inhaltliche Stellung oder schlagen sich auf eine Seite der Gesprächspartner*innen, sondern stellen Kommunikation her.
Dolmetscher*innen nehmen keine aktive Rolle in Gesprächen ein, sondern ermöglichen Kommunikation zwischen gebärdensprachkompetenten und nicht-kompetenten Personen. Aus diesem Grund sollten sie nicht direkt in das Gespräch eingebunden werden, sei es durch direkte Fragen oder das Einholen der Meinung einer Dolmetscher*in während des Gesprächs. Halten Sie als hörende Person Blickkontakt mit der Person, mit der Sie sich im Gespräch befinden, nicht mit der Dolmetscher*in. Sprechen Sie nicht in der dritten Person von Ihrem Gegenüber, sondern dieses direkt an. Gebärden oder sprechen Sie in Ihrem normalen Tempo und passen Sie sich nicht an die Dolmetscher*in an. Sollte es zu schnell gehen oder Nachfragen geben, wird sich die Dolmetscher*in melden.
Wenden Sie sich dazu gerne direkt an den Gehörlosenverband Niedersachsen oder den Gehörlosenverein in Ihrer Nähe.
Möchten Sie ebenfalls Mitglied im BeGiN e.V. werden?
So funktioniert es:
(Eine ordentliche Mitgliedschaft können alle zertifizierten Gebärdensprachdolmetscher*innen beantragen, die die Satzung, die Geschäftsordnung des BeGiN e.V. und die Berufs- und Ehrenordnung des BGSD e.V. anerkennen.)
Nehmen Sie bei Interesse Kontakt unter neuaufnahme@begin-ev.de zu uns auf. Anbei finden Sie das Antragsformular für eine Mitgliedschaft, sowie alle weiteren benötigten Unterlagen.
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